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   KG, 15.01.2003 - 24 W 129/01   

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https://dejure.org/2003,7172
KG, 15.01.2003 - 24 W 129/01 (https://dejure.org/2003,7172)
KG, Entscheidung vom 15.01.2003 - 24 W 129/01 (https://dejure.org/2003,7172)
KG, Entscheidung vom 15. Januar 2003 - 24 W 129/01 (https://dejure.org/2003,7172)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Eigentümerversammlung kann grds. einen anderen Versammlungsleiter wählen als den amtierenden Verwalter/Zur Anfechtung eines Organisationsbeschlusses; §§ 24 Abs. 5, 27, 43 Abs. 2 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verbot der Leitung einer Wohnungseigentümerversammlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Eigentümer vom Versammlungsvorsitz ausschließen?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WEG § 24 Abs. 1, Abs. 5 § 27 § 43 Abs. 2
    Voraussetzungen und Grenzen eine an einen Wohnungseigentümer gerichteten Verbots, Eigentümerversammlungen zu leiten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 664
  • NZM 2003, 325
  • FGPrax 2003, 113
  • ZMR 2003, 598
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99

    Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum

    Auszug aus KG, 15.01.2003 - 24 W 129/01
    Der Senat lässt offen, ob die Möglichkeit des WEG-Gerichts, einem Wohnungseigentümer das passive Wahlrecht für den Versammlungsvorsitz auf Dauer zu entziehen, nicht bereits daran scheitern muss, dass eine derartige generelle Geschäftsordnungsregelung die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft überschreitet (BGHZ 145, 158 = NJW 2000, 3500 (=WM 2000, 620)), wie der Senat es auch bei der generellen Einführung der Schriftform für Beschlussanträge der Wohnungseigentümer erwogen hat (KG NJW-RR 2002, 1592 = NZM 2002, 707 = FGPrax 2002, 211 = ZMR 2002, 863 (=WM 2002, 444)).
  • BGH, 10.12.1990 - II ZR 256/89

    Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten bei Rechtsnachfolge des alleinigen

    Auszug aus KG, 15.01.2003 - 24 W 129/01
    Auch wenn der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Festsetzung des Jahreswirtschaftsplanes insbesondere hinsichtlich der Instandhaltungsrücklagen ein weiter Ermessensspielraum zusteht (vgl. BayObLG in WE 1989, 64f.), so verstößt es gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 21 Abs. 3 WEG, wenn der Wirtschaftsplan die mit einiger Sicherheit zu erwartenden laufenden Aufwendungen nicht decken wird (KG in WE 1991, 193 (=WM 1991, 224)).
  • BGH, 07.12.1989 - I ZR 237/87

    Irreführung durch fehlende Belehrung über Widerrufsrecht

    Auszug aus KG, 15.01.2003 - 24 W 129/01
    Durch den Zeitablauf hat sich weder das gerichtliche Verfahren noch der vom Gericht festgelegte Wirtschaftsplan erledigt (vgl. KG OLGZ 1991, 180 = NJW-RR 1991, 463 (=WM 1990, 614)).
  • BGH, 06.11.1995 - II ZR 164/94

    Aktivierung des Wertes von Gebäuden in der Jahresbilanz einer KG

    Auszug aus KG, 15.01.2003 - 24 W 129/01
    Rechtlich einwandfrei geht das Landgericht jedoch davon aus, dass ausnahmsweise auch Maßnahmen der Geschäftsordnung einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können, wenn es sich um eine in der Gemeinschaft aufgetretene grundsätzliche Frage handelt, die aller Voraussicht nach auch künftig immer wieder auftreten kann und eine gerichtliche Überprüfung erfordert (BayObLGZ 1995, 407 = NJW-RR 1996, 254 = FGPrax 1996, 52 = ZMR 1996, 151 (=WM 1996, 113)).
  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 213/00

    Auslegung eines vertraglichen Rückgaberechts des Käufers

    Auszug aus KG, 15.01.2003 - 24 W 129/01
    Der Senat lässt offen, ob die Möglichkeit des WEG-Gerichts, einem Wohnungseigentümer das passive Wahlrecht für den Versammlungsvorsitz auf Dauer zu entziehen, nicht bereits daran scheitern muss, dass eine derartige generelle Geschäftsordnungsregelung die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft überschreitet (BGHZ 145, 158 = NJW 2000, 3500 (=WM 2000, 620)), wie der Senat es auch bei der generellen Einführung der Schriftform für Beschlussanträge der Wohnungseigentümer erwogen hat (KG NJW-RR 2002, 1592 = NZM 2002, 707 = FGPrax 2002, 211 = ZMR 2002, 863 (=WM 2002, 444)).
  • BayObLG, 07.12.1995 - 2Z BR 72/95

    Eigentümerversammlung, bei der nur ein Wohnungseigentümer anwesend ist

    Auszug aus KG, 15.01.2003 - 24 W 129/01
    Rechtlich einwandfrei geht das Landgericht jedoch davon aus, dass ausnahmsweise auch Maßnahmen der Geschäftsordnung einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können, wenn es sich um eine in der Gemeinschaft aufgetretene grundsätzliche Frage handelt, die aller Voraussicht nach auch künftig immer wieder auftreten kann und eine gerichtliche Überprüfung erfordert (BayObLGZ 1995, 407 = NJW-RR 1996, 254 = FGPrax 1996, 52 = ZMR 1996, 151 (=WM 1996, 113)).
  • BGH, 18.10.1995 - XII ARZ 18/95

    Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH

    Auszug aus KG, 15.01.2003 - 24 W 129/01
    Rechtlich einwandfrei geht das Landgericht jedoch davon aus, dass ausnahmsweise auch Maßnahmen der Geschäftsordnung einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können, wenn es sich um eine in der Gemeinschaft aufgetretene grundsätzliche Frage handelt, die aller Voraussicht nach auch künftig immer wieder auftreten kann und eine gerichtliche Überprüfung erfordert (BayObLGZ 1995, 407 = NJW-RR 1996, 254 = FGPrax 1996, 52 = ZMR 1996, 151 (=WM 1996, 113)).
  • KG, 26.06.2002 - 24 W 179/01

    Beschlusskompetenz für Geschäftsordnung

    Auszug aus KG, 15.01.2003 - 24 W 129/01
    Der Senat lässt offen, ob die Möglichkeit des WEG-Gerichts, einem Wohnungseigentümer das passive Wahlrecht für den Versammlungsvorsitz auf Dauer zu entziehen, nicht bereits daran scheitern muss, dass eine derartige generelle Geschäftsordnungsregelung die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft überschreitet (BGHZ 145, 158 = NJW 2000, 3500 (=WM 2000, 620)), wie der Senat es auch bei der generellen Einführung der Schriftform für Beschlussanträge der Wohnungseigentümer erwogen hat (KG NJW-RR 2002, 1592 = NZM 2002, 707 = FGPrax 2002, 211 = ZMR 2002, 863 (=WM 2002, 444)).
  • KG, 22.10.1990 - 24 W 4800/90

    Gerichtlicher Ersatzwirtschaftsplan; Subsidiarität der gerichtlichen Ersetzung;

    Auszug aus KG, 15.01.2003 - 24 W 129/01
    Durch den Zeitablauf hat sich weder das gerichtliche Verfahren noch der vom Gericht festgelegte Wirtschaftsplan erledigt (vgl. KG OLGZ 1991, 180 = NJW-RR 1991, 463 (=WM 1990, 614)).
  • KG, 27.08.1986 - 24 W 1747/86

    Zulässigkeit der Einberufung einer Eigentümerversammlung durch einen

    Auszug aus KG, 15.01.2003 - 24 W 129/01
    Im Lichte dieser Rechtsprechung dürfte sich die Befugnis des Gerichts auf die Möglichkeit der Regelung von Einzelfällen beschränken, etwa wenn ein Wohnungseigentümer ermächtigt wird, eine bestimmte Eigentümerversammlung mit einem bestimmten Tagesordnungspunkt (z.B. Verwalterwahl) einzuberufen (KG NJW 1987, 386; Bärmann/Pick/Merle, WEG 8.Aufl., § 24 Rn.24).
  • KG, 16.09.1988 - 24 W 3952/88
  • BayObLG, 12.10.1994 - 2Z BR 97/94

    Vereinbarung der Wohnungseigentümer, dass zum Verwalter nur Wohnungseigentümer

  • LG Dortmund, 11.07.2017 - 1 S 231/16

    Gültigkeit mehrerer auf einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse

    Diese konkludente Wahl war als Geschäftsordnungsmaßnahme (vgl. KG, Beschl. v. 15.01.2003 - 24 W 129/01; Reichel-Scherer , in: Herberger / Martinek / Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. (2017), § 24 WEG, Rn. 131) zulässig und bedurfte keiner vorausgehenden Ankündigung in der Einladung zur Eigentümerversammlung (vgl. Schultzky , in: Jennißen , WEG, 5. Aufl. (2017), § 24 Rn. 127).
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